JudikaturOGH

RS0017159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2021

Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Zuge eines Rekursverfahrens vor ihr entstanden sind. Aus der Vorschrift des § 41 Abs 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden.

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