Freiwilligkeit ist nicht erst ausgeschlossen, wenn der Täter erkannt hat, dass er den Erfolg überhaupt nicht mehr herbeiführen kann, sondern schon dann, wenn er sich nach Misslingen des ursprünglichen - dem Tatplan entsprechenden - Vorhabens zur Erreichung des verbrecherischen Zieles zu einem neuen Unternehmen entschließen müsste.
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