JudikaturOGH

RS0019359 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2023

Weder für den Abschluss des Bevollmächtigungsvertrages noch für den Widerruf der Vollmacht besteht Formzwang, es kommt daher auch konkludente Entziehung oder Einschränkung der Vollmacht in Betracht.

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