Weder für den Abschluss des Bevollmächtigungsvertrages noch für den Widerruf der Vollmacht besteht Formzwang, es kommt daher auch konkludente Entziehung oder Einschränkung der Vollmacht in Betracht.
…Kopie des Personalausweises; gleiches Schriftbild der Unterschriften) möglich. Entgegen der Ansicht der Beklagten gelten für den Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages keine besonderen Formvorschriften (§ 1005 ABGB; RS0019359), sodass die von der Klagevertreterin vorgelegte Vollmacht des Klägers rechtsgültig war. Auch die DSGVO sieht keine Verpflichtung vor, eine qualifiziert elektronisch signierte oder mit Tinte…
…im Wege einer konkludenten Vollmacht für wirksam erachtet. [10] Weder für den Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrags, noch für den Widerruf einer Vollmacht besteht zudem Formzwang (vgl RS0019359), und die ständige Rechtsprechung kennt sogar ein konkludentes Abgehen von Formvorbehalten (vgl RS0038673 ). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist jedoch zu…
…§ 502 Abs 1 ZPO) nicht aufgezeigt wird (§ 508a Abs 1 ZPO). Vollmacht kann auch konkludent erteilt werden (RIS Justiz RS0019359). Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung; vgl RIS Justiz RS0014595). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so…
…Abschluss des in den §§ 1002 bis 1034 ABGB als eine Kombination von Vollmacht und Auftrag konzipierten Bevollmächtigungsvertrags gilt grundsätzlich Formfreiheit (RIS Justiz RS0019359 [T1]). Spezifische wohnungseigentumsrechtliche Bestimmungen für den Verwaltungsvertrag gibt es nicht, insbesondere ist diesen kein Schriftlichkeitsgebot zu entnehmen. Verwaltungsverträge kommen daher formfrei zustande ( 5 Ob…
…ihren Neffen nicht nur zu Behebungen von ihrem Sparbuch bevollmächtigte, sondern auch die Behebungen mit ihm absprach. Da für den Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrags Formfreiheit gilt (RS0019359; 6 Ob 223/05w), ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, zur Bescheinigung der Vertretungsbefugnis gegenüber der Bank habe es keiner schriftlichen Erklärung der Vollmachtgeberin…
…den Abschluss des in den §§ 1002 bis 1034 ABGB als eine Kombination von Vollmacht und Auftrag konzipierten Bevollmächtigungsvertrags grundsätzlich Formfreiheit (RIS Justiz RS0019359 [T1]), insbesondere besteht kein Schriftlichkeitsgebot. Außerdem können Willenserklärungen eines unberechtigt Handelnden nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. Selbst im Falle eines Handelns ohne Vertretungsmacht…
…sodass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Bevollmächtigungsvertrag Formfreiheit besteht (vgl Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1005 Rz 1; RS0019359). Es bedarf nur eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Ausübung der Betroffenenrechte die DSGVO keine konkrete Form der Identifizierung vorgibt, ein…
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