RS0076435 – OGH Rechtssatz
Die Individualität setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich etwa Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung, sowie literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen und ähnlichem.