JudikaturOGH

RS0012202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2025

Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den §§ 14 und 30 Abs 2 Z 5 MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus § 1116a ABGB ergibt.

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