Durch die Pfändung einer Forderung und durch die Überweisung derselben zur Einziehung wird zwar die Verfügungsgewalt des Verpflichteten eingeschränkt, die Forderung bleibt aber ihrem Inhalt und Rechtsgrund nach dieselbe.
…EO insoweit dem Betreibenden zukomm t (RS0003874). Dieser kann die Forderung daher so geltend mache n, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (RS0003861; RS0003855). Gegenstand des vorliegenden P rozesses ist demnach nur das Bestehen der Gewinnansprüche des Nebenintervenienten (Verpflichteten) gegen die Beklagte (RS0003886; RS0003868 [T2] ). [15] 2.1. Der…
…und durch die Überweisung derselben zur Einziehung wird die Verfügungsgewalt des Verpflichteten eingeschränkt, die Forderung bleibt aber ihrem Inhalt und Rechtsgrund nach dieselbe (RIS Justiz RS0003855). Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung…
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