JudikaturOGH

RS0003855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2013

Durch die Pfändung einer Forderung und durch die Überweisung derselben zur Einziehung wird zwar die Verfügungsgewalt des Verpflichteten eingeschränkt, die Forderung bleibt aber ihrem Inhalt und Rechtsgrund nach dieselbe.

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