Vorstrafen wegen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten sind nicht erschwerend, können aber der im § 43 Abs 1 StG vorausgesetzten Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegenstehen.
…keine Berechtigung zu. Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass nur einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet werden können (vgl RIS-Justiz RS0091561, RS0091747 und RS0116878). Beim Angeklagten B* war demnach nur die vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu AZ ** wegen § 83 Abs 1 StGB ergangene Verurteilung als…
Rückverweise