RS0006043 – OGH Rechtssatz
Der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens bedarf, anders als der Antrag auf Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO (unter Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 724/82 (= EFSlg 42000)). Für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es jedenfalls, wenn der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut.