JudikaturOGH

RS0006043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens bedarf, anders als der Antrag auf Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO (unter Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 724/82 (= EFSlg 42000)). Für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es jedenfalls, wenn der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut.

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