RS0006039 – OGH Rechtssatz
§ 382 Z 8 lit c EO enthält zwei Tatbestände. Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darstellt, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf, wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs - EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit a EO vergleichbar, für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf.