14R141/20p—OLG Wien Entscheidung
12. April 2021
…handelt sich um einen durchaus üblichen und keineswegs ungewöhnlichen Rechtsbehelf gegen fehlerhafte Vollzugshandlungen, über den der zuständige Richter (nicht Rechtspfleger) zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0002113, RGZ0000002) und der dem Klagevertreter als Rechtsanwalt bekannt sein müsste. Die Erhebung solcher Vollzugsbeschwerden anstelle der Einbringung neuer Exekutionsanträge hätte – anders als die von…