JudikaturOGH

RS0065597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).

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