Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
…gilt der Grundsatz, dass ausschließlich die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS Justiz RS0065597; Konecny in Konecny/Schubert , Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 110 KO Rz 40 mwN). 1.3 Wird aber – wie hier – das…
…§ 110 KO eben nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (vgl allgemein RIS-Justiz RS0065597; RIS-Justiz RS0065601; RIS-Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO § 110 Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im…
…Prüfungsprozess auch nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurde, geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0065597 mzwN etwa SZ 68/28, SZ 71/200). Im Prüfungsprozess kann sich daher der Kläger nur auf Gründe stützen, die er in der Anmeldung und…
…Klage erheben. Dabei sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden (RIS Justiz RS0065597 [T3], vgl auch RS0039281). Das Klagebegehren kann also nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden (RIS…
…§ 110 IO können also nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (RIS Justiz RS0065597). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und in ihrem Inhalt daher den Erfordernissen des §…
…RS0065601). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muss…
…dann keine Erweiterungen oder Änderungen des Klagsgegenstandes zulässig sind (vgl Konecny aaO allgemein RIS-Justiz RS0039281 mwN; zuletzt etwa 8 Ob 114/02a; RIS-Justiz RS0065597 mwN; RIS-Justiz RS0111042 mwN uva). Zur Anmeldung bestimmt nun § 103 Abs 1 KO unter anderem, dass der Betrag der Forderung und die Tatsachen…
…RS0065601). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS Justiz RS0065597). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muss…
…§ 110 KO nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurden (vgl allgemein RIS Justiz RS0065597; RIS Justiz RS0065601; RIS Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO § 110 Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die…
…des Rechtswegs entgegen. Unzulässig sind Klageänderungen; Ergänzungen sind zulässig, wenn die Forderung schon in der Anmeldung individualisiert worden ist (RIS Justiz RS0039281 [besonders T12, T17]; RS0065597). Gegenstand der Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin waren ihre unbedingt angemeldeten Schadenersatzforderungen aus der fehlerhaften Anlageberatung (Ankaufskosten zuzüglich kapitalisierte Zinsen…
…RS0063824, RS0037194). Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS Justiz RS0065597). Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße…
… I m Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurde (RIS Justiz RS0065597). Zufolge § 110 Abs 1 zweiter Satz IO kann das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf den in der Forderungsanmeldung und bei der Prüfungstagsatzung…
…erheben kann, das Klagebegehren aber nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0065597, RS0065601 jeweils mwN). Das Bankwesengesetz (im Folgenden BWG) legt in seinem § 23 unter der Überschrift "Eigenmittel" fest, welche Bestandteile als Eigenmittel zu betrachten sind…
…für die Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist nach § 105 ArbVG; RIS Justiz RS0085867 für den Fall einer Bescheidklage in Sozialrechtssachen vor Bescheiderlassung; RIS Justiz RS0039281 und RS0065597 für den Fall einer Prüfungsklage im Konkurs trotz unzureichender vorheriger Anmeldung). Das Fehlen einer Zuweisung der Parteirollen durch das Verlassenschaftsgericht ist dem Mangel der Ermächtigung…
…der Prüfungsverhandlung war (RS0065601). Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RS0065597). Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs des Schuldners gerichtete Begehren muss deutlich erkennbar und die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein (RS0089657 [T11], [T21]). Überdies muss…
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