Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Mag. B*, Rechtsanwalt, als Masseverwalter der C* GmbH , FN D*, **, ** (AZ S* des Landesgerichtes Salzburg) wegen Feststellung einer Insolvenzforderung von EUR 69.815,12, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 2025, Cg*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.274,00 (darin EUR 379,00 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Über die C* GmbH (vormals: E* GmbH), FN D*, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2025 (AZ S*, bekanntgemacht am selben Tag), das Konkursverfahren mit Wirkung 31. Mai 2025 eröffnet und Mag. B* zum Masseverwalter bestellt. Dieses insolvente Unternehmen hat für die klagende Partei ein Einfamilien-Wohnhaus in ** errichtet.
In diesem Insolvenzverfahren meldete die klagende Partei zu ON 27 eine Forderung von EUR 69.815,12 an und brachte vor, die Werkleistungen seien mangelhaft gewesen. Folgender Mängelbehebungsaufwand sei erforderlich:
„ Angebot F* für Erneuerung Freiflächenheizung Podeste 4.479,94 €
Angebot Ing. G* für Fassadensanierung 7.327,58 €
Angebot H* GmbH für Sanierungsarbeiten der Betonarbeiten 98.007,60 €
In der gutachterlichen Stellungnahme der I* GmbH Co KG vom 04.08.2025 sind die Mängel entsprechend dokumentiert.
Insgesamt ergibt sich ein Mängelbehebungsaufwand von 109.815,12. €
Es besteht eine Bankgarantie der J* über 40.000,00, €
die nunmehr von der Auftraggeberin gezogen wird, sodass eine Konkursforderung von 69.815,12 € verbleibt.“
An Beweismittel wurden die oben genannten Angebote, die gutachterliche Stellungnahme der I* GmbH Co KG vom 4.8.2025 sowie die Verlängerung der Gewährleistung und der Bauvertrag vorgelegt.
Diese Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung bestritten.
Die klagende Partei bringt nun in ihrer gemäß § 110 Abs 1 IO auf Feststellung einer Insolvenzforderung von EUR 69.815,12 erhobenen Klage vor, die Werkleistungen der Schuldnerin seien mangelhaft. Nachstehender Mängelbehebungsaufwand sei erforderlich:
„ Angebot F* für Erneuerung Freiflächenheizung Podeste EUR 4.479,94
Angebot Ing. G* für Fassadensanierung EUR 7.327,58
Angebot H* GmbH für Sanierungsarbeiten der Betonarbeiten EUR 98.007,60
In der gutachterlichen Stellungnahme der I* GmbH Co KG vom 04.08.2025 sind die Mängel entsprechend dokumentiert.
Insgesamt ergibt sich ein Mängelbehebungsaufwand von EUR 109.815,12.
Es besteht eine Bankgarantie der J* über EUR 40.000,00,
die nunmehr von der Auftraggeberin gezogen wird, sodass eine Konkursforderung von EUR 69.815,12
verbleibt.“
Der beklagte Masseverwalter wandte in der Klagebeantwortung die Unschlüssigkeit der Klage und der Forderungsanmeldung ein. Die klagende Partei habe sich sowohl in ihrer Forderungsanmeldung als auch in der Klage darauf beschränkt, zu behaupten, die Schuldnerin habe mangelhafte Werkleistungen erbracht, um einen Mängelbehebungsaufwand aufzulisten. Die klagende Partei habe jedoch nicht vorgetragen, welche konkreten Mängel an welchen Bauteilen vorliegen und welche Vorwürfe sie der Insolvenzschuldnerin mache. Es fehle eine konkrete Mängelbehauptung. Die Prüfungsklage sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht das durchgeführte Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Im Prüfungsprozess sei nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert worden sei (RS0065597). Überdies müsse gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar sei (RS0089657 [T3]). Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs des Schuldners gerichtete Begehren müsse deutlich erkennbar und die Forderungsanmeldung müsse schlüssig sein (RS0089657 [T11, T21]). § 110 Abs 1 IO stehe der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen habe, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden könnten. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren sei nichtig; die Klage sei zurückzuweisen (RS0065597 [T1]). Die hier erhobene Prüfungsklage decke sich (mit Ausnahme des Beweisanbots) inhaltlich mit der Forderungsanmeldung. Dementsprechend sei die Identität der geltend gemachten Forderung feststellbar. Das Vorbringen zu den Mängeln beschränke sich aber auf den Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme der I* GmbH Co KG vom 4. August 2025 und die darin grob dokumentierten Mängel sowie auf drei Angebote, welche für die Mängelbehebung notwendig seien. Die Forderungsanmeldung der klagenden Partei sei demnach nicht ausreichend substanziiert und somit unschlüssig. Das Vorbringen der klagenden Partei lasse offen, welche konkreten Mängel bei welcher der aus dem Bauvertrag erbrachten Leistungen wann aufgetreten seien. Unklar bleibe weiters, ob die klagende Partei die mangelhaften Gewerke durch eine Drittfirma sanieren bzw neu herstellen lassen wolle oder ob sie davon Abstand nehme. Als Minimalerfordernis zur eindeutigen Individualisierung seien jedenfalls Angaben darüber anzusehen, welche Werkleistungen zu erbringen gewesen seien und welche Mängel nach Übergabe des Werkes aufgetreten seien. Diesen Mindestanforderungen genüge die Forderungsanmeldung der klagenden Partei nicht. Die Behauptung konkreter Mängel gehöre zum Kern der erforderlichen Tatsachenbehauptungen, zur schlüssigen Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches und bilde somit ein notwendiges Element zur eindeutigen Individualisierung des Anspruchs. Das durchgeführte Verfahren sei daher für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhebt die klagende Partei Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des formellen Beweisverfahrens aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Die klagende Partei meint, dass Erstgericht hätte keine Nichtigerklärung und Klagszurückweisung aussprechen dürfen, sondern hätte der klagenden Partei eine Verbesserungsmöglichkeit einräumen und erst dann, wenn dies erfolglos sei, die Klage abweisen dürfen. Erst dann, wenn die klagende Partei eine ihr einzuräumende Verbesserungsmöglichkeit nicht wahrnehme, dürfe die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.
Dazu ist auszuführen:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Prüfungsprozess nach § 110 Abs 1 IO. Das Klagebegehren kann in einem solchen Prozess nur auf die Gründe gestützt werden, die in der Anmeldung und der Prüfungstagsatzung angegeben wurden (§ 110 Abs 1 Satz 2 IO). Die Anmeldung muss nach § 103 Abs 1 IO unter anderem den Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, angeben und die Beweismittel bezeichnen. Sie muss keine rechtliche Qualifikation enthalten, die anspruchsbegründenden Tatsachen sind aber darzulegen (10 Ob 64/10m [Punkt 2.2.] mwN; 8 Ob 103/10w; 1 Ob 153/25v Rz 72). Die Anforderungen an die Forderungsanmeldung sind somit jenen des § 226 ZPO an eine Klage ähnlich (RS0089657). Ein Austausch rechtserheblicher Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen (10 Ob 64/10m). § 110 IO steht somit einer Prüfungsklage entgegen, in der Ansprüche geltend gemacht werden, die aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können (6 Ob 212/18x); ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen (RS0065597 [T1]). In diesem Sinn besteht nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass im Prüfungsprozess nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurde (RS0065597; 6 Ob 212/18x).
Bei der Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (RS0039281 [T11]). Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen iSd § 235 Abs 4 ZPO sind zulässig, sofern die Forderung in der Anmeldung bereits eindeutig individualisiert wurde (RS0039281 [T18, T28]; vgl RS0065597 [T2]; 1 Ob 153/25v Rz 73).
Da nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Schlüssigstellung erst im Prüfungsprozess nicht in Betracht kommt (vgl 1 Ob 153/25v [Rz 66]), liegt der gerügte Verfahrensfehler eines unterbliebenen Verbesserungsauftrags an die klagende Partei zur Schlüssigstellung ihrer Prüfungsklage nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
Die klagende Partei argumentiert, sie habe sowohl in ihrer Forderungsanmeldung als auch in der Feststellungsklage auf die gutachterliche Stellungnahme der I* GmbH Co KG verwiesen, in der die Mängel dokumentiert und der Mängelbehebungsaufwand beziffert sei. Die Behauptung einer mangelhaften Vertragserfüllung, verbunden mit einer Angabe der Mängelbehebungskosten und der Verweis auf den Umstand, dass diese Kosten aus einem Gutachten und eingeholten Angeboten resultieren, reiche sowohl für eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren als auch für die im Insolvenzverfahren nach Bestreitung der Forderung einzubringende Feststellungsklage.
Dazu ist auszuführen:
Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Schlüssigstellung durch ergänzendes Vorbringen nach der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung im Prüfungsprozess durch § 110 IO ausgeschlossen; der Prüfungsprozess nach dieser Bestimmung kann nur solche Forderungen betreffen, die schon in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurden (8 Ob 25/04s mwN; 1 Ob 153/25v Rz 79). Bereits die Forderungsanmeldung hätte daher die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten müssen, auf die später die Prüfungsklage gestützt wird (RS0089657 [T18]; 1 Ob 153/25v Rz 79).
Wer Gewährleistung geltend macht, muss konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten (3 Ob 150/04m = RS0018731 [T3]; 8 Ob 37/25m). Die klagende Partei hat in ihrer Forderungsanmeldung (und überdies auch in ihrer Prüfungsklage) nicht ansatzweise ausgeführt, welche konkreten Mängel vorliegen sollen. Es fehlt jegliche Darstellung, worin eine Mangelhaftigkeit der Werkleistung begründet sein soll. Das insoweit fehlende Parteienvorbringen kann auch nicht durch den Verweis auf das Privatgutachten der „I* GmbH Co KG vom 4.8.2025“ ersetzt werden (9 Ob 101/04z = RS0017844 [T6]; 5 Ob 275/06m). Überdies bleibt unklar, ob die vom Privatgutachter angeführten Schäden am Wärmedämmverbundsystem und an der Betonkonstruktion mit dem begehrten Behebungsaufwand, laut den vorgelegten Angeboten übereinstimmen. Das Gesetz trägt dem Gläubiger – wie oben ausgeführt – auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (vgl RS0036973). Die vorliegende Forderungsanmeldung setzt sich aus drei Einzelforderungen zusammen. Die Gläubigerin kann sich daher auch nicht darauf berufen, ein konkretisierendes Vorbringen wäre ihr unzumutbar gewesen (vgl RS0037907; vgl auch 4 Ob 117/25x).
Die klagende Partei hat in ihrer Forderungsanmeldung (und überdies auch in der Prüfungsklage) keinerlei konkrete Mängel genannt. Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht die Forderungsanmeldung der klagenden Partei als unschlüssig beurteilt (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Im Rekursverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz (vgl Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.469).
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falls an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.
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