JudikaturOGH

RS0020975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2025

Der Mieter kann vom Vermieter zwar nicht verlangen, dass alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen Umstände erhalten bleiben, wohl aber, dass er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird.

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