JudikaturOGH

RS0100190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2025

Mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in bezug auf einen Strafaufhebungsgrund, der überhaupt nicht Gegenstand der Fragestellung ist, wird eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit dieser Belehrung gar nicht geltend gemacht, der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt.

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