Ob eine schlüssige Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 863 ABGB.
Rückverweise
…Parteien auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses berufen (1 Ob 63/18y [ErwGr 3]; RS0040169 [T3]; vgl auch RS0077082 [T3]). Im vorliegenden Verfahren erstatteten beide Parteien Vorbringen zur Beurteilung der behaupteten Schuldübernahme nach österreichischem Recht: Die Klägerin stützte sich ausschließlich auf österreichisches Recht. Die…
…14d). Der bloßen Lokalisierung einzelner Umstände des Schuldverhältnisses, wie dem vereinbarten Erfüllungsort, dem Abschlussort, dem Wohnsitz bzw Sitz der Parteien, kann (nur) indirekte Indizwirkung zukommen (RS0077082 [T1]; RS0045183). 5. Die Beklagte hat, etwa in Art 21 ihrer AGB, zwar (ganz pauschal) auf (gemeint wohl) deutsche Rechtsgrundlagen („Verordnung über die…
…Berufungsverfahren beide Streitteile übereinstimmend von der Anwendung des österreichischen Rechts aus (vgl 8 ObA 34/14d = JBl 2015, 261; RIS Justiz RS0040169; RS0077082 [T2]). 2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit allein die Frage, ob das vom Berufungsgericht erlassene Unterlassungsgebot zu weit oder zu eng gefasst ist. Dazu…
… 3 Rom I VO bzw Art 14 Rom II VO im Verbandsprozess 1 Ob 67/15g mwN = RIS Justiz RS0040169 [T2] = RS0077082 [T3]). 2. Zu Klausel 1 ( Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln…
…Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist (RS0077082 [T4]). Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Berufungsverfahren eine allfällige Anwendbarkeit italienischen Sachrechts auf die hier zu beurteilende Oppositionsklage nicht releviert. Die Beklagte argumentiert…
…Parteien haben sich im gesamten Verfahren auf die österreichische Rechtsordnung berufen (RS0040169), für die auch die Lokalisierung maßgeblicher Umstände des zu beurteilenden Schuldverhältnisses spricht (vgl RS0077082 [T1]). Die vom Berufungsgericht aus diesem Verhalten abgeleitete Rechtswahl begegnet keinen Bedenken und wird daher auch in der Revision zutreffend nicht aufgegriffen. 2. Ob den…
…Parteien haben sich im gesamten Verfahren auf die österreichische Rechtsordnung berufen (RS0040169), für die auch die Lokalisierung maßgeblicher Umstände des zu beurteilenden Schuldverhältnisses spricht (vgl RS0077082 [T1]). Die vom Berufungsgericht aus diesem Verhalten abgeleitete Rechtswahl begegnet keinen Bedenken und wird daher auch in der Revision zutreffend nicht aufgegriffen. 2.1. Eine Nichtigkeit…
…laufenden Verfahrens zulässig ist (vgl nur Musger in KBB 5 Art 3 Rom I VO Rz 6 mwN; RIS Justiz RS0040169 [T2] = RS0077082 [T3]). Im vorliegenden Fall gingen beide Streitteile zwar übereinstimmend davon aus, dass Ansprüche des Klägers gegen F* aus dem Forderungskauf deutschem Sachrecht unterliegen. Eine nachträgliche…
…mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus (RIS-Justiz RS0077082; 8 Ob 533/85 = EvBl 1987/2, 15). Eine konkludente Rechtswahl ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mehrere übereinstimmende Vertragsabreden, Parteiäußerungen oder…