Um Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles zu bewirken, muß sich das Wissen und Wollen des Schädigers zumindest bedingt auch auf die Schadensfolgen erstrecken.
Rückverweise
…vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VersR 1993, 1259 = VR 1992, 327 = VersE 1536, RIS-Justiz RS0080556). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich demnach zumindest bedingt auf die letztlich eingetretenen Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde…
…vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters muß sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VersR 1993, 1259 = VR 1992, 327 = VersE 1536, RIS-Justiz RS0080556). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muß sich demnach zumindest bedingt auf die letzlich eingetreten Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde…
…Vorsatz umfasst sein müssen - 7 Ob 12/92, VersE 1536 = VR 1992/283 = RdW 1993, 209; RIS Justiz RS0080556, zuletzt etwa 7 Ob 141/00m; Baumann in BK § 152 VVG Rn 17 mwN) mit anderen Worten wieder, sondern stellt…
…Wissen und Wollen des Täters muss sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VR 1992, 327 = VersE 1536 = VersR 1993, 1259; RIS Justiz RS0080556). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich demnach zumindest bedingt auf die letztlich eingetretenen Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt…