2Ob66/00w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Yüksel Y*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer und Dr. Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, sowie der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin A***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Michael Tinzl und Mag Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 307.052,-- sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2000, GZ 4 R 286/99m-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt, welcher Haftungsausschluss auch gegenüber dem Dritten gilt, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann (vgl ZVR 1975/120; Baumann in Berliner Kommentar § 152 VVG Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1978; 532, VR 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197; VR 1988, 99; VR 1992, 327 uva) erfordert diese Bestimmung nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters muss
sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VersR 1993, 1259 = VR
1992, 327 = VersE 1536, RIS-Justiz RS0080556). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muss sich demnach zumindest bedingt auf die letztlich eingetretenen Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde, ist Tatfrage (VR 1988, 99; 7 Ob 174/99k uva). Beweispflichtig für die Willensrichtung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (ZVR 1997/93, RIS-Justiz RS0080556). Bei der Frage, ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (JBl 1992, 717 = VR 1992, 329 = VersR 1993, 511; VR 1988, 99). Dieser Beweis ist misslungen, weil von den Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt wurde, es könne nicht als wahrscheinlich angenommen werden, der Versicherungsnehmer der beklagten Partei habe den überholenden PKW in den Straßengraben drängen und die Insassen verletzen wollen, bzw deren Verletzungen billigend in Kauf genommen. Diese Feststellung geht zu Lasten des beweispflichtigen Versicherers.