RS0034258 – OGH Rechtssatz
Da § 1480 ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale zutreffen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind.