Entgeltlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn das Entgelt (hier: für die gewährte Stundung) nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde.
Rückverweise
…eine aus dem Vermögen des Übernehmers stammende, sondern auch eine aus dem Vermögen eines Dritten für ihn erbrachte Leistung als Gegenleistung zu veranschlagen ist ( RS0012978 ; RS0050247 ; Parapatits in Schwimann / Kodek 5 § 938 ABGB Rz 19; Kellner in Rummel / Lukas / Geroldinger 4 § 938 ABGB Rz 18…