RS0051751 – OGH Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (§ 34 ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein.