§ 270 Abs 1 StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn ihm der Beamte ausweichen konnte.
…Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch den gesetzten Angriff sehr wohl vollendet (vgl RIS-Justiz RS0095921). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§…
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