JudikaturOGH

RS0030520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Die Haftung gemäß § 1320 ABGB setzt voraus, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll.

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