JudikaturOGH

RS0050075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anlässlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit, auch wenn es sich um eine beabsichtigte (nicht zu den Dienstpflichten gehörende) Hilfeleistung handelt.

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