RS0099919 – OGH Rechtssatz
Bei einer Zurückweisung der Sache in die erste Instanz (§ 285 e StPO) verweist der OGH nicht die Staatsanwälte mit ihrer angemeldeten, aber nicht ausgeführten "Strafberufung" gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe auf diese Entscheidung, sondern er weist die Berufung mangels Erklärung, in welche Richtung hin (§ 283 Abs 2 StPO) sich die Staatsanwälte durch das Straferkenntnis beschwert finde, zurück.