§ 25 KO verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch greift er in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht im Sinne des Art 5 StGG ein, da er als Ganzes betrachtet, eine sehr erhebliche Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern der Konkursmasse bringt.
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