Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.
…Teil der ehelichen Ersparnisse betrifft (RIS-Justiz RS0057524 [T3] = 9 Ob 517/95 = SZ 68/164), die grundsätzlich zum Aufteilungsvermögen gehören (RIS-Justiz RS0057331). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass jene Ansprüche in das außerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen werden, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen, die somit dem ehelichen Gebrauchsvermögen…
…Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (SZ 54/149; RIS-Justiz RS0057331; Bernat in Schwimann, ABGB2, Rz 9 zu § 81 EheG). Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch…
…haben (vgl RS0057486 [bes T6]; RS0057349; vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens schon 8 Ob 581/84; RS0057331), sofern es im Aufteilungszeitpunkt noch vorhanden ist (vgl RS0057299). Der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wird im Aufteilungsverfahren als „Aufteilungsstichtag“ bezeichnet (s…
…Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (RIS-Justiz RS0057331). Die Antragsgegnerin vermag auch nicht annähernd darzulegen, warum Einzahlungen in eine Pensionskasse in der Erwartung eines späteren Pensionsbezugs diesen Kriterien entsprechen könnten, zumal die Früchte…
…der Betriebsanlagen als angeblich unselbständige Bestandteile seien. Dass nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Antragsgegner erworbene Liegenschaften nicht Bestandteil der Aufteilungsmasse wären (RIS Justiz RS0057331), bezweifelt die Antragstellerin nicht, sie wendet sich aber gegen den von den Vorinstanzen angenommenen Stichtag. Nach dem von ihnen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt lebten die…
…einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (RIS-Justiz RS0057331). Dieser Zeitpunkt ist für den Umfang der Aufteilungsmasse maßgeblich, wobei deren Wert durch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem…
…angefallen sind und nach den allgemeinen, in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Zugehörigkeit von Sachen zum Aufteilungsvermögen festgelegten Kriterien aus der Aufteilung ausscheiden (RIS Justiz RS0057349; RS0057331; RS0057486; RS0057788). 7. Diese fehlende Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse bedeutet aber nicht zwingend, dass die Einkünfte bei der Entscheidung im Aufteilungsverfahren überhaupt keine Rolle spielten und…
…der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (§ 81 Abs 2 und 3 EheG; RIS Justiz RS0057331). Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders…
…Vermögen maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der bereits 1996 erfolgten Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, erworben wurde (Hopf/Kathrein, Eherecht² § 81 EheG Anm 1; RIS-Justiz RS0057331 ua). Ein anderes Vorbringen wird vom Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht erstattet. Laut Aufteilungsantrag begehrte der Antragsteller die Ausgleichszahlung „im…
…einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (RIS Justiz RS0057331). Die Unfallversicherung ist hinsichtlich des Ersatzes der Unfallkosten eine Schadensversicherung in Gestalt der Passivenversicherung. Hinsichtlich der übrigen Leistungen liegt aber eine Summenversicherung vor, diese sind…
…eine Verwertung bestimmt sind. Diese Vermögenswerte müssen nach der Eheschließung (vgl. §82 Abs1 Z1 EheG) und vor der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (RIS-Justiz RS0057331) von einem oder beiden Ehegatten verwendet oder erworben worden und grundsätzlich zu letzterem Zeitpunkt noch vorhanden sein (OGH 9.3.2000, 8 Ob 255/99d). Eheliches Gebrauchsvermögen…
…14] Aufzuteilen sind jene Sachen und Rechte der Ehegatten, die sie bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – hier im Sommer 2013 – hatten (vgl RS0057331; RS0057486 [T1, T6]), wobei im Regelfall jedem ein gleichwertiger Anteil zukommen soll (vgl RS0057501 [T3]; RS075969). Nach den Feststellungen zahlte der Mann zu dieser Zeit…
…Sache zur Aufteilungsmasse ist jedenfalls, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (RIS Justiz RS0057331). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist eine während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angefallene Abfertigung als eheliche Ersparnis in die Aufteilung einzubeziehen (RIS Justiz RS0057331 [T11…
…Beitrag zur ehelichen Errungenschaft, zu der Pensionsanwartschaften gerade nicht gehören (vgl 6 Ob 85/02x; siehe auch 6 Ob 22/98y; RS0057331), geleistet haben soll, zeigt sie nicht auf. [7] Ihrem Einwand, dass sich ein Unterhalt gegenüber dem Antragsteller rechnerisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie ergeben…
…ist (SZ 56/193 u.a.). Während also für den Umfang der Aufteilungsmasse der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend ist (stRsp, RIS Justiz RS0057331; Stabentheiner in Rummel 3 § 81 EheG Rz 12; Bernat in Schwimann 2 § 81 EheG Rz 20), kommt es…
…Mit der ehelichen Errungenschaft ist das während der Ehe, dh bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Erarbeitete oder Ersparte gemeint (RIS-Justiz RS0057486; RIS-Justiz RS0057331 [T1]), wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit geschaffen wurde (RIS-Justiz RS0057486 [T3]) oder ob sie auf Anstrengung oder Konsumverzicht (Zurückhaltung…
…zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen dar. Es unterliegt damit nur jenes Vermögen der nachehelichen Aufteilung, das zu diesem Zeitpunkt vorhanden war (vgl RS0057331). Die Revisionsrekurswerberin zieht nicht in Zweifel, dass nur die ihr verbleibende Eigentumswohnung (die ehemalige Ehewohnung) in die Aufteilungsmasse fällt, deren Wert die Grundlage für die…
…substanziell (Veräußerung) oder durch die Erzielung von Erträgnissen (1 Ob 117/11d unter Hinweis auf 1 Ob 628/80, RIS Justiz RS0057331 [T8] sowie entsprechende Lehrmeinungen). Dass diese Verwertung – etwa durch Erzielung von Erträgnissen oder Inanspruchnahme in Raten – (zumindest zum Teil) erst in der Zukunft…
…Sache zum aufzuteilenden Vermögen danach bestimmt, ob sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (vgl RS0057331). Demnach stellen etwa während der Ehe erworbene Anwartschaftsrechte hinsichtlich erst in Zukunft (allenfalls) entstehender Ansprüche noch keinen Vermögensbestandteil des Berechtigten dar, wenn bei Aufhebung der…
…wertung bestimmt sind. Der Ausdruck „angesammelt haben“ verweist darauf, dass ein bloß möglicher, nicht tatsächlich erzielter Ertrag nicht zu den ehelichen Ersparnissen gehört ( RS0057331 [T23] ). [10] 3.1. Solange die Gesellschaft besteht, haben die Gesellschafter Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich…
… 81 EheG Rz 7), sei es nun substantiell (Veräußerung) oder durch die Erzielung von Erträgnissen (1 Ob 628/80; RIS Justiz RS0057331 [T8]; Stabentheiner aaO § 81 EheG Rz 10; Deixler-Hübner aaO; Gitschthaler , Aufteilung [2009] Rz 119, je mwN). Lebensversicherungen werden als eine…
…für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist aber, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat (RIS Justiz RS0057331). Da das Eigentumsrecht an der Liegenschaft nie zum Gebrauchsvermögen gehört hat, kann es schon deshalb ein Pachtrecht samt Superädifikat nicht surrogieren. Es käme ansonsten der…
…billige Aufteilung der ehelichen Errungenschaft. Damit ist das während der Ehe, genauer bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Erarbeitete oder Ersparte gemeint (RIS Justiz RS0057486; RS0057331 [T1]), wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit geschaffen wurde (RS0057486 [T3]) oder ob sie auf Anstrengungen oder Konsumverzicht (Zurückhaltung) beruht (RS0057486…
…bei Auflösung seines Dienstverhältnisses zugeflossene Einmalzahlung von rund 305.000 EUR bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft – als für den Umfang der Aufteilungsmasse maßgeblichem Zeitpunkt (RS0057331 [T15]) – noch in der Aufteilungsmasse vorhanden war. Das Erstgericht ging davon aus, dass „bedeutende Teile“ dieses Betrags „zur Begleichung des Lebensaufwands…
…RIS-Justiz RS0057587 mwN zuletzt 7 Ob 1642/92), wenn diese im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören (vgl RIS-Justiz RS0057331 mwN) oder entsprechend § 91 EheG in die Aufteilung einzubeziehen sind (vgl RIS-Justiz RS0057299). Genau davon ist aber das Rekursgericht ausgegangen. Die Ansicht der…
…ehelichen Gemeinschaft als den für die Ermittlung der ehelichen Errungenschaft im Sinne des § 81 Abs 1 EheG maßgeblichen Zeitpunkt (dazu RIS Justiz RS0057331; RS0057349) abstellt. 3. Schon aus dem Zweck dieser Norm, die die Sicherung der Lebensbedürfnisse vor Augen hat (dazu RIS Justiz RS0058370), folgt unmissverständlich, dass…
…aufzuteilendes Vermögen muss zum Aufteilungszeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (SZ 54/149) ein verfügbares Vermögen sein, das verwertet werden kann (RS0057331; 2 Ob 18/00m). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa bei einem Abfertigungsanspruch, der erst nach der Ehescheidung angefallen ist, nicht der Fall, weil zum…
…163 = JBl 1983, 316; zuletzt 1 Ob 139/15w; RIS Justiz RS0057486; vgl 1 Ob 522/86 uva; RIS Justiz RS0057331 [T1]; Oberhumer Rechtsentwicklungen im Aufteilungsrecht [Teil I] EF Z 2015, 248), wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit geschaffen wurde…
…1 Ob 139/15w; 1 Ob 245/15h; RIS Justiz RS0057486; vgl 1 Ob 522/86 uva; RIS Justiz RS0057331 [T1]; Oberhumer , Rechtsentwicklungen im Aufteilungsrecht [Teil I], EF Z 2015, 248 [248]), wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit geschaffen wurde…
…Lebensgemeinschaft getätigten Investitionen sind nach den allgemeinen, in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Zugehörigkeit von Sachen zum Aufteilungsvermögen festgelegten Kriterien aus der Aufteilung auszuscheiden (RIS Justiz RS0057331 [T15]; RS0057349; RS0057486 [T6]). Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft. Dazu gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht…
…angesehen werden, wobei der Rückkaufswert der Aufteilung unterliegt; Pensionsanwartschaften oder Ansprüche auf vorzeitige Pensionsauszahlungen sind hingegen nicht als eheliche Ersparnisse anzusehen (vgl nur RIS Justiz RS0057331). Richtig ist zweifellos, dass bestimmte Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten" nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden…
…Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (RIS Justiz RS0057331). Während der Ehe erworbene Anwartschaftsrechte sind bei einem erst in Zukunft entstehenden Anspruch noch kein Vermögensbestandteil des Berechtigten, steht doch im Zeitpunkt der Aufhebung der…
…nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausbezahlt wurden und eine Umwidmung in eheliche Ersparnisse nach diesem, für die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse entscheidenden (RIS Justiz RS0033877 [T1]; RS0057331) Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre. 2.) Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (RIS Justiz RS0079235 [T1]). Nach diesem Prinzip ist die…
…die Aufteilung ist nur einzubeziehen, was die Ehegatten während und bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich erworben haben (§ 81 EheG; RIS-Justiz RS0057331; Koch in KBB³, § 81 EheG Rz 3 und 7). Ein bloß möglicher, also ein tatsächlich nicht erzielter Ertrag gehört nicht zu den ehelichen…
…zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (§ 81 Abs 2 und 3 EheG; RS0057331). Beim Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern – eben anders…
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