Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage (einschließlich ihrer Begründung) individualisierten Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger.
…zumal das Gericht bei der Urteilsfällung nur an den vom Ankläger individualisierten Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Beurteilung der Tat gebunden ist (RIS-Justiz RS0097725). Als Feststellungsmangel (Z 9 lit a und lit b, dSn teils Z 5 zweiter Fall, teils Z 10) rügt der…
…Tat durch den Ankläger gebunden und die Erscheinungsform der Tat für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist (vgl RIS Justiz RS0097725, RS0122137, RS0122138). Soweit die Rechtsrüge (der Sache nach Z 10) zum Schuldspruch II./ das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf…
…den Ankläger gebunden und die Erscheinungsform der Tat für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist (vgl RIS Justiz RS0121607, RS0122137, RS0097725 [T5]). Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende…
…bei der Urteilsfällung (nur) an den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden ist (RIS Justiz RS0097725; Ratz , WK StPO § 281 Rz 502). Welchen rechtserheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts von Spruch…
…Tat durch den Ankläger gebunden und diese Erscheinungsform der Tat für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0097725, RS0122137, RS0122138), erklärt das Vorbringen nicht. Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf Basis der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z…
…auf die hier allein interessierende Delinquenz nach dem SMG – wie sich aus der maßgeblichen Zusammenschau von Anklagetenor und Anklagebegründung (vgl RIS Justiz RS0097672, RS0102147, RS0097725 sowie insbesondere auch 11 Os 21/07h) ergibt – die gegen * R*, P* U* und M* U* erhobenen Vorwürfe des – zum (überwiegenden…
…bei der Urteilsfällung zwar an den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden ist (RIS Justiz RS0097725 und RS0121607 [T2]). [31] Die Rechtsrüge („Z 9“) behauptet „[g]estützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund“ eine „unrichtige Lösung der…
…StPO § 281 Rz 502 ff) rechtlich abweichend beurteilt; allein in diesem Umstand liegt keine Überschreitung der Anklage (vgl RIS Justiz RS0102147, RS0097725). [10] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorliegen einer Verletzung beim Opfer und jenes der subjektiven Tatseite beim Angeklagten bestreitet, verfehlt…
Rückverweise