JudikaturOGH

RS0086328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 1995

Eine unmittelbare Relation der Geldstrafe mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Berücksichtigung der Schuldkomponenten und Unrechtskomponenten würde dem Strafzweck zuwiderlaufen und die Höhe der Geldstrafe manipulierbar machen.

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