Eine unmittelbare Relation der Geldstrafe mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Berücksichtigung der Schuldkomponenten und Unrechtskomponenten würde dem Strafzweck zuwiderlaufen und die Höhe der Geldstrafe manipulierbar machen.
…33 Z 2 StGB und der - nur eine der Strafzumessungskomponenten darstellenden und demnach in ihrer Bedeutung gegenüber den sonstigen Strafzumessungsgründen abzuwägenden (RIS Justiz RS0086328) - (geringen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers (dieser bezieht nach seinen unwiderlegten Angaben im Gerichtstag eine monatliche Berufsunfähigkeitspension von rund 1.000 Euro und trägt die Sorgepflichten…
…Geldstrafe zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Berücksichtigung der Schuld- und Unrechtskomponenten würde jedenfalls dem Strafzweck zuwiderlaufen und die Höhe der Geldstrafe manipulierbar machen (RIS-Justiz RS0086328). Ausgehend davon (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG) und weil weitere besondere Strafzumessungsgründe weder in der Berufung der Angeklagten noch jener der Staatsanwaltschaft vorgetragen…
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