Der Schuldner, der bei einer Mehrheit von Forderungen mit einer Gegenforderung aufrechnen will, hat die Folgeordnung der § 1415, 1416 ABGB zu beachten.
Rückverweise
…Er kann seine „Zahlung“ widmen; fehlt eine solche Widmung, ist die gesetzliche Tilgungsreihenfolge heranzuziehen (10 Ob 84/04g mwN; RIS-Justiz RS0033300). Gleiches soll in einem weiteren Schritt wohl aufgrund einer analogen Anwendung von § 1416 ABGB (vgl 1 Ob 94/11x) - gelten, wenn…
…so ist für die Frage, welche Hauptforderung getilgt wird, mangels Widmung der „Zahlung“ die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 1416 ABGB) maßgeblich (RIS Justiz RS0033300). Welche der mehreren Gegenforderungen zur Tilgung herangezogen wird, hat hingegen das Gericht zumindest in den Gründen seiner Entscheidung klarzustellen. Aus dem Urteil muss sich ergeben…
…gegen welche er aufrechnen will, so kommt § 1416 ABGB zur Anwendung (SZ 31/41; JBl 1956, 317; RIS Justiz RS0033300; Reischauer in Rummel aaO § 1416 ABGB Rz 28 mwN). Dies gilt sinngemäß auch für den umgekehrten Fall, dass einer Hauptforderung mehrere…
…einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat (RS00119629; RS0033300; 10 Ob 84/04g; 4 Ob 42/15b); eine Aufrechnungserklärung ist mangels gegenteiliger Widmung auf die zuerst fällig gewordenen Forderungen zu…