5Ob141/09k—OGH Entscheidung
10. November 2009
…welche das von ihm gewünschte Verständnis stützen: Richtig mag sein, dass die Bezeichnung als höchstpersönliches Recht für ein (bloßes) Wohnungsgebrauchsrecht sprechen könnte (vgl RIS Justiz RS0011828; RS0011826), doch ist hier der vertraglichen Regelung keine (zumal eindeutige) Beschränkung der Nutzung auf die persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers zu entnehmen, steht ihm doch grundsätzlich…