JudikaturOGH

7Ob119/99x – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois M*****, vertreten durch Dr. Grosch Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1. Johann S*****, und 2. Johann N***** Hollersbach, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 75.000,--), infolge Revisionsrekurses aller Streitteile gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 53 R 303/98k-32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom 12. Mai 1998, GZ 2 C 900/96m-22, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird Folge gegeben, nicht aber jenem des Klägers; die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Punkt 1 aufgehoben und in ihrem Punkt 2. bestätigt und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auch in Punkt 1 das gesetzliche Verfahren über den Zwischenantrag der beklagten Parteien auf Feststellung fortzusetzen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 103 Grundbuch 57015 M*****, "F*****alpe", zu der das Grundstück 324/7 gehört. Der Erstbeklagte ist zu 29/56stel Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ 87 des selben Grundbuches, "R*****salpe", zu der das Grundstück 324/4 gehört. Der Zweitbeklagte ist Pächter der letztgenannten Liegenschaft. Diese wird von beiden Beklagten bewirtschaftet.

Zwischen den Eigentümern der beiden Liegenschaften waren bereits mehrere Verfahren vor dem Erstgericht wegen - ebenso wie im vorliegenden Verfahren - einer ca 41 ha großen, im nördlichen Bereich des Grundstückes 324/7 des Klägers liegenden Fläche, an denen (zusammengefasst) neun der zehn Miteigentümer des Grundstückes 324/4 (Mit )Eigentum behaupten, anhängig. Ausgangspunkt all dieser Verfahren ist ein Kaufvertrag vom 5. 11. 1932, mit dem Markus M***** (Rechtsvorgänger des Klägers betreffend das Grundstück 324/7) den Ehegatten Matthias und Theresia S***** (Rechtsvorgänger der Miteigentümer des Grundstückes 324/4) die R*****alpe mit der Parzelle 32474 verkaufte. Punkt XIII dieses Vertrages lautet:

"Die Vertragsparteien kommen dahin überein, dass die vorhandene alte Mauer die faktische Grenze zwischen der R*****salpe und der F*****alpe ist. Diesbezüglich wäre vom Geometer eine Grenzberichtigung vorzunehmen."

Im Jahr 1950 verkauften Matthias und Theresia S***** die Rindergebirgsalpe an Johann K***** und dieser 1952 die Liegenschaft an Johann S***** und Martin L*****. 1954 verkaufte Martin L***** seinen Hälfteanteil an Johann S*****, der damit die R*****alpe in sein Alleineigentum übernahm. Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 31. 3. 1971 sind der Erstbeklagte zu 29/56stel und acht weitere Miteigentümer zu je 3/56stel Anteilen Miteigentümer der R*****alpe. Auf Grund einer Einantwortungsurkunde vom 5. 11. 1981 ist Sieglinde S*****, die Ehegattin des Klägers, zu 3/56stel Anteilen Miteigentümerin.

Markus M***** war darüber hinaus auch seit 1927 Eigentümer der F*****alpe und übergab am 15. 11. 1963 einen Hälfteanteil an den Kläger sowie am 18. 12. 1978 den weiteren Hälfteanteil an Josef M*****, der seinen Anteil am 15. 5. 1995 an den Kläger verkaufte. Seither ist der Kläger Alleineigentümer der F*****alpe.

Im Verfahren 2 C 1178/88 des Erstgerichtes unterlag der Kläger mit einer Klage gegen den Erstbeklagten und acht weitere Miteigentümer der R*****alpe auf Entfernung eines Zaunes entlang eines Steinwalles auf seinem Grundstück 324/7, weil sich aus dem Vertrag aus dem Jahr 1932 eine Verpflichtung der Eigentümer des Grundstückes 324/4 zur Zaunerhaltung ergebe.

Im Verfahren 2 C 925/88 des Erstgerichtes begehrten der Erstbeklagte und sieben weitere Miteigentümer vom Kläger die Unterlassung des Beweidens der strittigen Grünfläche der Parzelle 324/7 mit der Behauptung, diese Grundfläche stehe auf Grund des Vertrages aus dem Jahr 1932 und auch auf Grund von Ersitzung in ihrem Miteigentum. Dieses Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen, weil den Klägern weder der Eigentumsnachweis noch der Beweis der Ersitzung gelang.

Im Verfahren 2 C 873/89 des Erstgerichtes wurde ein weiteres Begehren des Erstbeklagten und acht weiterer Miteigentümer gegen den Kläger auf Unterlassung von Beweidungshandlungen auf der gegenständlichen Grundstücksfläche ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, dass der Erstbeklagte und seine Miteigentümer weder bücherliches Eigentum erworben noch Eigentum ersessen hätten.

Im Verfahren 2 C 691/92 des Erstgerichtes begehrten der Erstbeklagte und acht weitere Miteigentümer die Zustimmung des Klägers zur Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes auf ihre Kosten, womit die zwischen der Mappengrenze des Grundstückes 324/4 und der hievon südlich zum Grundstück 324/7 hin gelegenen Naturgrenze, gebildet aus einer mit einem Grenzzaun versehenen Steinmauer, gelegene Grundfläche im Ausmaß von 40 ha 77 a 97 m2 aus dem Gutsbestand des Grundstückes 324/7 unter gleichzeitiger Zuschreibung zum Grundstück 324/4 abgeschrieben werde. Weiters begehrten sie vom Kläger die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung der strittigen Fläche aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 103 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 87 zu erklären. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass sie außerbücherliche Miteigentümer der strittigen Grundfläche seien. Diese Klage wurde in erster Instanz mangels Eigentumsnachweises abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in erster Linie auf Grund der Erwägung, dass sämtliche Miteigentümer des Grundstückes 324/7 notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO seien. Die Klage sei aber nicht durch sämtliche Miteigentümer erhoben worden. Zur Unterstützung der Bestätigung wurden darüber hinaus weitere Argumente ins Treffen geführt, so ua auch, dass die Vorfrage dieses Verfahrens bereits Vorfrage in den früheren Verfahren gebildet habe und deshalb im nunmehrigen Verfahren nicht anders beantwortet werden könne, weil dies den Geboten der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie widerspreche. In den Vorverfahren sei die Frage des Eigentums als Ganzes Entscheidungsgegenstand gewesen. Aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen bildeten nunmehr den Gegenstand der Entscheidung in diesem Verfahren. In solchen Fällen werde neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Erkenntnis zu 2 Ob 626/95 vom 11. Mai 1995 diese Entscheidungen schon allein deshalb, weil alle Miteigentümer in punkto Eigentumserwerb am strittigen Grundstreifen eine notwendige einheitliche Streitgenossenschaft bildeten, sich die zehnte Miteigentümerin aber am Verfahren nicht beteiligt habe.

Nunmehr begehrt der Kläger von den Beklagten, dafür zu sorgen, dass ein Weiden des von ihnen auf der R*****alpe aufgetriebenen Viehs auf dem nördlich des Steinwalles gelegenen Teil des Grundstückes 324/7 unterbleibe; in eventu, die Beklagten mögen es in Hinkunft unterlassen, von ihnen auf die R*****alpe aufgetriebenes Vieh trotz Kenntnis, dass dieses auf dem nördlich des Steinwalles gelegenen Teil des Grundstückes 324/7 übergewechselt sei und dort weide, auf diesem Grundstück zu belassen.

Die Beklagten treten der Klage mit der Einwendung entgegen, der Erstbeklagte und die weiteren Miteigentümer des Grundstückes 324/4 hätten das Eigentum an der strittigen 40 ha großen Fläche nördlich des Steinwalles ersessen. Der Zweitbeklagte habe die R*****alpe von der Mehrheit der Miteigentümer gepachtet und leite sein Recht von deren Eigentum ab.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 1. 1997 stellten die Beklagten Zwischenanträge auf Feststellung, und zwar

1.) dass der Steinwall laut Vermessungsurkunde des DI Heinrich H***** vom 7. 8. 1986 die Grenze zwischen der F*****alpe und der R*****salpe darstelle, und zwar zwischen den Punkten 2758 und 2807;

2.) dass der Erstbeklagte zu 29/56stel Miteigentümer der in der Vermessungsurkunde des DI Heinrich H***** vom 7. 8. 1986 schraffiert eingezeichneten Fläche, nämlich des rund 40 ha nördlich des Steinwalles gelegenen Teiles auf der EZ 103, 5705 M*****, Grundstück 324/7 sei.

Jeden Feststellungsantrag bewerteten die beklagten Parteien mit je S 75.000,--.

Das Erstgericht wies beide Zwischenanträge auf Feststellung zurück. Mangels Identität der Ansprüche der eingangs zitierten Verfahren mit dem im vorliegenden Verfahren sei zwar nicht das Prozesshindernis der res iudicata gegeben, wohl aber bestehe eine sachliche Bindung an die Vorentscheidung. Dies führe dazu, dass unter Ausschluss der sachlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuerlichen Urteil die rechtskräftige (Vor )Entscheidung zu Grunde zu legen sei. Das sei dann der Fall, wenn die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt ident seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Prozessen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Obwohl in den früheren Verfahren die Frage des Eigentumserwerbes durch Ersitzung nur Vorfrage gewesen sei, so sei doch die Frage des Eigentums des Erstbeklagten und seiner Miteigentümer als Ganzes Entscheidungsgegenstand gewesen. Aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen bildeten nunmehr den Gegenstand der Entscheidung in diesem Verfahren und der Zwischenanträge auf Feststellung. In solchen Fällen werde neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt aber durch die Bindungswirkung ausgeschlossen. Es wäre logisch nicht zu vereinbaren, im nunmehrigen Folgeprozess, die Frage der Ersitzung durch den Erstbeklagten und die weiteren Miteigentümer zu bejahen. Die Verfahren stünden somit in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, dass die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung ein und derselben in sämtlichen Fällen zu entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatte. Auf Grund dieser Bindungswirkung sei aber die Frage des Eigentums zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten nicht mehr streitig. Die Tatsache, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt der Entscheidung streitig sei, sei aber die Voraussetzung für einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO. Dementsprechend mangle es auch dem Zwischenantrag auf Feststellung des Grenzverlaufes am Erfordernis der Streitigkeit. Zwar sei der Zweitbeklagte in keinem der zitierten Vorverfahren Partei gewesen, jedoch sei er als Pächter Einzelrechtsnachfolger der Miteigentümer. Als Teil der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung müsse sich die Bindungswirkung auch auf ihn erstrecken, zumal der Anspruch durch die Einzelrechtsnachfolge identisch geblieben sei und keine inhaltliche Änderung erfahren habe.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Zurückweisung des unter Punkt 1. gestellten Zwischenfeststellungsbegehrens der Beklagten, hob aber die erstgerichtliche Entscheidung zu Punkt 2. auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die Fortsetzung des Verfahrens über den von den Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand, über den es entschieden hat, als S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteigend und sprach aus, dass die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses zulässig sei. Die Zurückweisung des zu Punkt 1. gestellten Zwischenfeststellungsbegehrens sei zu bestätigen gewesen, weil die Beklagten damit unzulässigerweise nur die Feststellung einer Tatsache und nicht eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses begehrt hätten. Für den Zweitbeklagten, der Pächter der Rindergebirgsalpe sei, sei die begehrte Feststellung, dass der Erstbeklagte (Mit )Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche sei, von präjudizieller und über den Rechtsstreit hinausgehender Bedeutung. Damit sei auch der Zweitbeklagte legitimiert, die Feststellung zu Punkt 2. zu begehren.

Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne allerdings die seinerzeit im Berufungsurteil vom 16. 1. 1995, 21 R 346/94, ergangen im Verfahren 2 C 691/92 des Erstgerichtes, vertretene Rechtsansicht, dass die Entscheidung über die Frage des Eigentumserwerbes durch Ersitzung in den früheren Verfahren 2 C 893/89 und 2 C 925/88 des Erstgerichtes, wenngleich nur als Vorfrage auch für den neuen Prozess, in dem diese Frage wiederum Vorfrage sei, bindend sei, nicht mehr weiter aufrecht erhalten werden. Im Zeitpunkt der Entscheidung zu 21 R 346/94 sei als jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Entscheidung 3 Ob 52/93 (= JBl 1994, 482) zur Verfügung gestanden, aus der dies abgeleitet habe werden können. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 68/2, SZ 69/54) reiche es nicht mehr aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses sei. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bilde, sondern lediglich eine Vorfrage darstelle, dann komme der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im Folgenden zu. Die rechtskräftige Feststellung einer Vorfrage sei nur im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung möglich (zuletzt OGH 11. 11. 1998, 9 ObA 295/98g mwN; OGH 24. 9. 1998, 6 Ob 211/98 mwN = RIS-Justiz RS0041180; OGH 8. 10. 1996, 5 Ob 2267/96 = RIS-Justiz RS0039128).

Bestehe aber keine Bindung an die Begründung einer Vorentscheidung, nämlich im vorliegenden Fall die Lösung der Vorfrage des Eigentumsrechtes an der streitgegenständlichen Fläche, dann sei auch das Bestehen des vom Erstbeklagten behaupteten Eigentumsrechtes im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei noch streitig gewesen.

Im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages sei aber nicht zu prüfen, ob aus materiellrechtlichen Gründen ein Begehren auf Feststellung (nur) des Miteigentums des Erstbeklagten erhoben werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt, nicht jedoch jener des Klägers gegen den abändernden Teil.

Zum Rekurs der Beklagten:

Der Revisionsrekurs ist grundsätzlich zulässig, weil der erste Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten - abstrakt beurteilt - in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Punkt 2. des Zwischenfeststellungsbegehrens steht (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 4). Die Begründung des Rekursgerichtes erweist sich jedoch als unzutreffend.

Zunächst ist nicht aktenkundig, ob die derzeit laut Grundbuchsmappe ausgewiesene Grenze zwischen den beiden Grundstücken nach dem VermG laut BGBl 306/1968 zu einer Eintragung im Grenzkataster und damit zum verbindlichen Nachweis der Grenze der Grundstücke geführt hat (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 431 Rz 6 sowie Hinteregger in Schwimann ABGB2 vor §§ 431 bis 446 Rz 7). Die erforderliche Erhebung kann jedoch aus folgenden Gründen unterbleiben: Die Frage, ob einer in der Natur verlaufenden Linie die Qualifikation einer Grundgrenze zukommt, d.h. dass damit das Ausmaß des jeweiligen Grundeigentums markiert wird, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage (vgl Hinteregger aaO Rz 6 sowie EvBl 1998/110). Richtig wäre auch, dass der Kläger sein Unterlassungsbegehren im Wesentlichen darauf stützt, Eigentümer des strittigen Grundstreifens - was er trotz der für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Mappendarstellung aber noch zu beweisen haben wird - und daher berechtigt zu sein, die Beklagten von dessen Nutzung auszuschließen, weshalb der Frage, wo die Grundgrenze verläuft, daher für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles grundsätzlich Bedeutung im Sinne des § 236 Abs 1 iVm § 259 Abs 2 ZPO zukäme.

In den Vorprozessen 2 C 925/88 und 2 C 873/83 des Erstgerichtes wurde die Frage des Eigentumsrechts des Erstbeklagten und einiger anderer Miteigentümer nicht als Hauptsache entschieden sondern nur als Vorfrage - und dmait nicht bindend - beurteilt. Die beim Erstgericht eingebrachte Klage 2 C 691/92 des Erstbeklagten und acht weiterer Miteigentümer, welche ua auf Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtet war, scheiterte an der Sachlegitimation, weil nicht alle Miteigentümer als notwendige Streitgenossen als Partei aufgetreten waren. Verneint man aber - wie es das Rekursgericht zutreffend getan hat - eine Bindung der in den beiden erstgenannten Verfahren ergangenen Vorfrageentscheidungen, so sind die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des erhobenen Zwischenfeststellungsbegehrens zu prüfen. Soweit im Verfahren 2 C 691/92 des Erstgerichts über das Eigentumsrecht des Erstbeklagten entschieden wurde, wurde aber nur die Legitimation eines Miteigentümers zur Eigentumsklage verneint, so dass auch hier keine bindende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten ergangen ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist - neben der Streitanhängigkeit des Hauptbegehrens, der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses - die Präjudizialität für die Entscheidung in der Hauptsache sowie, dass die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Präjudizialität und das Erfordernis der weiterreichenden Bedeutung treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses im Sinne des § 228 ZPO. Beide Voraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ihr Mangel führt zur Zurückweisung des Antrages mittels Beschlusses (vgl Rechberger/Frauenberger ZPO2 § 236 Rz 2 ff mwN). Ansonsten ist über das Zwischenfeststellungsbegehren urteilsmäßig meist gemeinsam mit dem Hauptanspruch zu entscheiden.

Sowohl der Grenzverlauf als auch die Frage der Eigentumsverhältnisse am strittigen Grundstreifen sind für das vorliegende Unterlassungsbegehren präjudizielle Rechtsverhältnisse. Daher sind die Zulässigkeitsvorausset- zungen für beide Zwischenfeststellungsbegehren gegeben. Die vom Erstgericht vorgenommene Zurückweisung beider Anträge erweist sich daher als nicht berechtigt. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung aber, dass der erste Zwischenfeststellungsantrag kein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis sei, ist - was bereits ausgeführt wurde - ebenfalls unzutreffend.

Die Frage aber, ob ein Mehrheitseigentümer ohne Beteiligung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung von Zwischenanträgen auf Feststellung seines (Mit-)eigentums berechtigt ist, berührt die Legitimation und damit nur die Begründetheit des Anspruchs, nicht aber die Frage der Präjudizialität.

Zum Rekurs des Klägers:

Dieser erweist sich aus den zum Revisionsrekurs der Beklagten gebrauchten Argumenten als unberechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Kostenentscheidung war daher der Endentscheidung vorzubehalten.

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