RS0027620 – OGH Rechtssatz
Auch das Verbot des verkehrsbehindernden Langsamfahrens (§ 20 Abs 1 letzter Satz StVO) dient der Sicherheit des Verkehrs und ist Schutznorm (§ 1311 ABGB) insbesondere zugunsten des Folgeverkehrs.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden