Auch das Verbot des verkehrsbehindernden Langsamfahrens (§ 20 Abs 1 letzter Satz StVO) dient der Sicherheit des Verkehrs und ist Schutznorm (§ 1311 ABGB) insbesondere zugunsten des Folgeverkehrs.
…Zweitklägerin eine Verletzung der Schutznorm des § 20 Abs 1 letzter Satz StVO vorzuwerfen (vgl 8 Ob 153/80 = RIS Justiz RS0027620 zur Qualifikation der genannten Bestimmung als Schutznorm iSv § 1311 ABGB). Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer…
…dürfe, dass er den übrigen Verkehr behindere. Das Verbot des verkehrsbehindernden Langsamfahrens stellt insbesondere eine Schutznorm (§ 1311 ABGB) zugunsten des Folgeverkehrs dar (RIS-Justiz RS0027620). 3. Die Berufung zeigt keine stichhaltigen Argumente gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung auf: Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit…
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