JudikaturOGH

RS0052291 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1997

Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. Der bloße Umstand, daß der Gläubiger laufend Mitteilungen eines Kreditschutzvereins über Insolvenzfälle erhält, im konkreten Fall aber keine Verständigung erhalten hat, reicht zur Beseitigung des Fahrlässigkeitsvorwurfes nicht aus. Damit § 53 Abs 6 AO bzw § 156 Abs 6 KO angewendet werden kann, müßte der Gläubiger nachweisen, daß er von der öffentlichen Bekanntmachung schuldlos keine Kenntnis gehabt hat.

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