RS0035964 – OGH Rechtssatz
Eine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der § 43 Abs 1 ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben.
…seinen Wohnsitz hat . [16] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO (vgl RS0035964). Hauptsächlicher Streitpunkt des bisherigen Zwischenverfahrens war die Zuständigkeit des Erstgerichts, sodass die anstelle der Zurückweisung der Anträge vorgenommene Überweisung nach § 44 Abs …
…Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags beruht auf § 41 ZPO und auf Basis des Werts des Teilerfolgs (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 293; RIS-Justiz RS0035964). Der Wiedervorlageauftrag hinsichtlich der zugestellten Ausfertigungen der Revisionsurteile zur Vornahme der Berichtigungen beruht auf § 419 Abs 2 ZPO (2 Ob 180/04s). Soweit in…
…RATG. Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Da eine Kostenteilung im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0035964; 3 Ob 7/91; Klauser/Kodek, ZPO 17 , § 43 ZPO E 2, 3), sind der Klägerin die Rekurskosten auf Basis…
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