JudikaturOGH

RS0034323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2025

Unter Leistungen im Sinne des die kürzere Verjährungszeit normierenden § 1480 ABGB sind solche im weiteren Sinn des Wortes zu verstehen, wobei der Rechtsgrund der Leistungen keinen Unterschied macht und es nicht darauf ankommt, ob es sich um Hauptleistungen oder Nebenleistungen handelt.

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