RS0034956 – OGH Rechtssatz
Sind die zur beabsichtigten Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger ohnehin bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes im Sinne des Art XLII Abs 2 EGZPO; der Kläger kann unmittelbar die Klage auf Herausgabe des betreffenden Vermögens einbringen (hier: Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsunterlagen).