JudikaturOGH

8ObA41/19s – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen die beklagte Partei I***** Baugesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. April 2019, GZ 12 Ra 17/19k 25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des vom Kläger aufgrund einer mit der Beklagten vereinbarten Gewinnbeteiligung erhobenen Rechnungslegungsbegehrens durch das Erstgericht in erster Linie mit der Begründung, dass die Beklagte zwar nicht durch Vorlage der Beilage ./2 ihrer Rechnungslegungspflicht entsprochen habe, es aber keiner Rechnungslegung bedurfte, da dem Kläger die entsprechenden Ansätze aus der Kostenrechnung bereits bekannt gewesen seien (s dazu RIS Justiz RS0034956; RS0034907).

Die außerordentliche Revision bekämpft diese die Klageabweisung selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RS0118709).

Die Mängelrüge im Rechtsmittel geht einerseits von der (unrichtigen) Prämisse aus, das Berufungsgericht habe mit Vorlage der Beilage ./2 die Rechnungslegungspflicht der Beklagten für erfüllt erachtet, und zielt andererseits nur auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ab, das Klagebegehren sei auch unbestimmt geblieben. Ein relevanter Verfahrensmangel wird damit nicht aufgezeigt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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