JudikaturOGH

RS0075077 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.

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