Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.
Rückverweise
…sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt (2 Ob 52/07x; RIS-Justiz RS0075077). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs den linken (innen liegenden) Fahrstreifen des Kreisverkehrs befuhr und durch das in den rechten (äußeren…
…so lange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt (RIS-Justiz RS0075077; vgl auch die bei Dittrich/Veit, Straßenverkehrsordnung II § 19 Rz 67 wiedergegebenen Materialien). Eine geringfügige Herabsetzung der Geschwindigkeit ist dem Bevorrangten zuzumuten (RIS-Justiz…
…Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen (Anm: bzw Queren) des Wartepflichtigen ergibt (2 Ob 52/07x 2 Ob 23/09k; RS0075077). Das Tatbild des Abs 7 leg cit ist also nur dann verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh bzw rasch bzw stark bzw…