RS0020671 – OGH Rechtssatz
Der Bestandnehmer haftet nur für die verschuldete, nicht für die zufällige Beschädigung der Bestandsache. Als nicht ersatzfähiger zufälliger Schaden im Vermögen des Bestandgebers ist auch ein solcher anzusehen, der eine Folge eines in der Person des Bestandnehmers (oder seiner Angehörigen) eingetretenen Zufalles ist (vgl 3 Ob 502/55; hier: Erbrechen eines fünfjährigen Kindes beschädigt Teppich).