JudikaturOGH

12Os105/10y – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 10. Mai 2010, GZ 34 Hv 16/10x 13, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß §§ 50, 51 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Karl Z***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Dezember 2009 in Leonding Mag. Susanne T***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit den Händen schlug, mit den Füßen trat, mit den Händen und einem Kleidungsstück würgte, Gegenstände nach ihr warf, ihr ein Messer an der Schulter ansetzte sowie äußerte, sie umzubringen und anschließend den Flaschenhals einer Sektflasche in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 erster Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die eine unvollständige Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten behauptende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) verkennt, dass es für die Lösung der Schuld und Subsumtionsfrage gleichermaßen ohne Relevanz ist, ob der Angeklagte sein Opfer mit einer Sektflasche penetrierte, nachdem er dieses alleine durch (unbestritten eingesetzte) Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Würgen sowie Bewerfen mit Gegenständen oder darüber hinaus auch durch Ansetzen eines Messers und Drohung mit dem Umbringen völlig eingeschüchtert hatte (US 4).

Entgegen seinem Vorbringen bezogen die Tatrichter die den Vorwurf der Vergewaltigung leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 7, 10), seine behauptete mangelnde Erinnerung (US 8) und das Fehlen von Verletzungen im Intimbereich des Opfers (US 8) in ihre Erwägungen ebenso mit ein wie den Umstand, dass das Opfer die Penetration mit der Sektflasche nicht bereits anlässlich der ersten Vernehmung am 17. Dezember 2009 (ON 2 S 55 ff), sondern erst im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ON 2, nach S 41) und in der Folge bei der kontradiktorischen Vernehmung (ON 5) schilderte (US 7).

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf überdies isoliert hervorgehobene Details seiner als nicht überzeugend erachteten (US 10) Verantwortung für sich günstigere Feststellungen anstrebt, bekämpft er nach Art einer Berufung wegen Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren daher unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die einen Schuldspruch bloß wegen § 83 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Feststellung des wenn auch hinsichtlich der Dauer nicht genau feststellbaren, „nicht sehr lang andauernden“ (US 5) nach massiver Gewalteinwirkung erfolgten Einführens des Halses einer leeren Sektflasche in die Scheide des Opfers (US 4 f), wobei die Tatrichter bei dieser Penetration faktisch von einer intensiven geschlechtlichen Handlung ausgingen (US 6, 8, 9; vgl überdies RIS Justiz RS0115581 sowie Fabrizy , StGB 10 § 201 Rz 2a, 2b).

Rein spekulativ und durch keine Beweisergebnisse indiziert erweist sich die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, „ob das Einführen des Flaschenhalses nur unvollständig und kurzzeitig war bzw das Einführen des Flaschenhalses nur angedeutet wurde“. Der Einwand mangelnden Eingehens auf diese Möglichkeiten entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Welche rechtliche Bedeutung neuerlich rein spekulativ angenommen „Küssen, Umarmungen, Zudringlichkeiten und Berührungen“ im Zusammenhang mit dem Einführen des Flaschenhalses zukäme, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) ist kein rechtsirriger Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darin zu erblicken, dass das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Gewalthandlungen und einer qualifizierten Drohung als Nötigungsmittel wertete, kann doch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB auch durch Penetration verwirklicht werden, die alleine durch eine Gewaltanwendung oder alleine durch eine besondere Form gefährlicher Drohung erzwungen wurde.

Weswegen die Berücksichtigung der Verletzung des Opfers als Erschwerungsgrund Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO begründe, erklärt der Beschwerdeführer nicht (RIS Justiz RS0090709, RS0091115).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Berufung sowie über die (implizierte) Beschwerde gegen eine erteilte Weisung (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO) folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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