RS0008651 – OGH Rechtssatz
Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960).