RS0082356 – OGH Rechtssatz
Ein Verschulden des Vertragsbediensteten ist für die Berechtigung zu Kündigung aus dem Grundes des § 32 Abs 2 lit c VBG nicht erforderlich; es genügt der objektive negative Arbeitserfolg (Arb 6721). Hiebei ist auf das Gesamtverhalten des Vertragsbediensteten, das als solches keinen eigenen Kündigungsgrund bildet und daher im Kündigungsschreiben nicht erwähnt werden muß, Rücksicht zu nehmen.