JudikaturOGH

9ObA165/15b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon. Prof in . Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. R*****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. November 2015, GZ 13 Ra 33/15y 62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger war ab 1. 3. 2005 bei der Beklagten als Amtsleiter (Gemeindesekretär) beschäftigt. Mit Schreiben vom 5. 3. 2013 wurde ihm mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand das Dienstverhältnis gemäß § 74 iVm § 80 GAG 2005 zum 30. 6. 2013 kündigt. Auf das Dienstverhältnis ist unstrittig das Vorarlberger Gemeindeangestellten-gesetz 2005 (GAG 2005) anzuwenden.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers festzustellen, dass das Dienstverhältnis über den 30. 6. 2013 hinaus wirksam ist, statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

1. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt darüber hinaus auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (RIS–Justiz RS0042656).

2. Der Kündigungsgrund des § 80 Abs 1 lit b GAG 2005 liegt vor bei „nicht aufgewiesenem Arbeitserfolg im Sinne einer Leistungsbeurteilung nach § 63 Abs 1 lit a GAG 2005“. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es auf den tatsächlichen, objektiv negativen Arbeitserfolg (vgl RIS Justiz RS0082356 zum VBG) an, der sich nach den Maßstäben der Leistungsbeurteilung bestimmt, nicht auf die vom Dienstgeber ausgestellte Leistungsbeurteilung.

Die Auslegung des § 80 Abs 1 lit b GAG 2005 durch die Beklagte, wonach es für die Möglichkeit der Dienstgeberkündigung nach dieser Bestimmung nur auf die – von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbare – förmliche negative Leistungsbeurteilung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber ankomme, verfehlt nicht nur den Wortlaut dieser Bestimmung (arg „nicht aufgewiesener Arbeitserfolg …“), sondern auch den Zweck des § 80 GAG 2005. Letzter liegt völlig unstrittig darin, für Dienstnehmer nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Dienstzeit bei der Gemeinde einen Kündigungsschutz zu etablieren, wonach Dienstnehmer rechtswirksam nur mit Grund gekündigt werden können.

3. Auf die in der Revision einzig relevierte Rechtsfrage, ob eine Überprüfung von Leistungsbeurteilungen im Sinn einer Vorfragenbeurteilung auch in anderen Fällen als bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit, Denkwidrigkeit und Unschlüssigkeit möglich ist, kommt es daher nicht an.

Dass nach den Feststellungen beim Kläger von einem negativen Arbeitserfolg auszugehen ist, behauptet aber auch die Revision nicht.

4. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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