RS0034223 – OGH Rechtssatz
Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.