RS0010393 – OGH Rechtssatz
Die Unterlassungsklage ist ein Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes und kann bereits vorgefallene, der Vergangenheit angehörige Zuwiderhandlungen nicht mehr ungeschehen machen. Ein Anspruch auf Unterlassung seiner Handlung, die bereits geschehen ist und nicht mehr vorgenommen werden kann, ist denkunmöglich.