RS0086629 – OGH Rechtssatz
Keine Orientierung der Ersatzfreiheitsstrafe an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geldstrafe beziehungsweise Wertersatzstrafe, weil - anders als für die Geldstrafe oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze (§ 20 Abs 2 FinStrG) normiert ist.