RS0000072 – OGH Rechtssatz
Die Frage, ob die Exekutionsbewilligung durch den Exekutionstitel gedeckt ist, kann nicht Gegenstand einer Impugnationsklage sein; diese ist vielmehr auf die im § 36 Abs 1 EO angeführten Einwendungen beschränkt.
…der Strafbeschluss) durch den Titel gedeckt war, ist nicht im Impugnationsverfahren zu prüfen (Rebernig aaO § 36 Rz 33; 3 Ob 88/79 = RIS-Justiz RS0000072). 2. Diese Grundsätze gelten auch für die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob der im Strafantrag beanstandete Verkauf von Radliteratur unter Verweis (bloß) auf…
…zur Verfügung steht (RIS Justiz RS0123123). Ob die Exekutionsbewilligung (oder ein Strafbeschluss) durch den Titel gedeckt war, ist nicht im Impugnationsverfahren zu prüfen (RIS Justiz RS0000072). 2. Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten (RIS Justiz RS0080946…
…so wendet er sich in Wahrheit gegen die Exekutionsbewilligung. Die Frage, ob die Exekutionsbewilligung durch den Titel gedeckt war, ist im Impugnationsverfahren nicht zu prüfen (RS0000072). Einen Impugnationsgrund macht der Kläger daher nicht geltend und die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. [11] 1.3 Fragen der „Rechtskraft und…
…§ 36 Rz 20). Ob die Exekutionsbewilligung (oder der Strafbeschluss) durch den Titel gedeckt war, ist nicht im Impugnationsverfahren zu prüfen (RIS Justiz RS0000072). Abgesehen davon entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das Rekursgericht, wenn es dem Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nicht Folge gab, über die Zulässigkeit…
…§ 36 Rz 20). Ob die Exekutionsbewilligung (oder der Strafbeschluss) durch den Titel gedeckt war, ist nicht im Impugnationsverfahren zu prüfen (RIS Justiz RS0000072; 3 Ob 172/09d). 2. Dieser Grundsatz gilt auch für die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch den Folder gegen…
…gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot (einen Titelverstoß) darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung (RIS Justiz RS0123123 [T1]; RS0000072). 1.3 Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage (zu Exekutionstiteln aus Besitzstörungsverfahren) kann sich gar nicht stellen; denn im Impugnationsverfahren, das nur das…
Rückverweise