RS0013988 – OGH Rechtssatz
1.) Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen.
2.) Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, dass ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. Eine Haftung für den bloßen Abbruch von Vertragsverhandlungen tritt nur dann ein, wenn die Verhandlungen gerade zum Zweck der Schadenszufügung eingegangen und hingezogen wurden.