Bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf dem Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, kann das Abstehen vom Vertrag auch wichtigen Gründen nur als äußerstes Notventil gelten. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, und zwar auch dann, wenn es dich nicht nur um eine Duldung, sondern um eine Leistungspflicht und nicht um ein dingliches, sondern um ein obligatorisches Recht handelt.
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