JudikaturOGH

RS0039314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt.

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